Geschäftsbedingungen der Firma peter bauer, Inh. Oliver Bauer

1.2 Für alle Bestellungen gelten ausschließlich  die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Fa.Peter Bauer, Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers haben Geltung nur, wenn und soweit dies von der Fa. Peter Bauer schriftlich bestätigt wird.

1.2 Soweit die vereinbarten und festgelegten Regelungen in Teilpunkten unwirksam sein oder werden

sollten, so werden die im Übrigen getroffenen Regelungen hiervon nicht berührt. Bezüglich des unwirksamen Teils kann sowohl vom Besteller als auch von Fa. Peter Bauer die Vereinbarung einer Ersatzregelung verlangt werden, derzufolge entsprechend § 242 BGB der beiderseits angestrebte wirtschaftliche Zweck in wirksamer und beiderseits zumutbare Weise erreicht wird.

2.1. Der Lieferauftrag wird rechtswirksam mit beiderseitiger Unterschrift durch den Vertreter der
Fa. Peter Bauer  und den Besteller, bei telefonischer Bestellung mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch die Fa. Peter Bauer.                                                                                                                      

2.2. Ein hiernach rechtswirksam erteilter bzw. rechtswirksam gewordener Lieferauftrag kann nachträglich nur noch durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Besteller und der Fa. Peter selbst abgeändert oder storniert werden.

3.  Nebenabreden und ergänzende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.

4.1. Die Lieferzeit laut Auftrag versteht sich lediglich annähernd. Will der Besteller die Nichteinhaltung
einer Lieferzeit durch Fa. Peter Bauer reklamieren, so muss er der Fa. Peter Bauer eine
angemessene Nachlieferfrist (mindestens 4 Wochen) bewilligen.

4.2. Bei Abrufaufträgen ohne Datum für die Lieferzeit ist die gekaufte Ware vom Besteller spätestens
innerhalb von 6 Monaten ab Auftragserteilung abzunehmen und dementsprechend rechtzeitig                abzurufen.

4.3 Fa. Peter Bauer haftet nicht für Lieferverzögerungen aus Gründen höherer Gewalt, auf die Fa. Peter Bauer keinen Einfluss hat (z.b. Streik, Unwetter, Krieg, behördliche Maßnahmen, z.b. beim Import und dgl. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche des Bestellers Ziffer 11. unten.

5. Montage, Installation und Anschluss der gekauften Geräte, wie auch deren Aufstellung, sind alleine Sache des Bestellers, der die hierfür zuständigen Handwerker (z.b. Installateur, Elektriker) selbst auf eigene Kosten und Gefahr beauftragen muss. Gebrauchs- und Installationsrichtlinien der Fa. Peter Bauer sind dabei zu beachten. Soweit Fa. Peter Bauer durch eigenes Personal anliefert und dieses Personal beim Aufstellen des Kaufgegenstandes behilflich ist, geschieht dies unentgeltlich und freiwillig, ohne Verpflichtungen und Haftung der Fa. Peter Bauer. Gleiches gilt für den Abladevorgang.

6.1. Zahlungen sind, wenn nicht anderes vereinbart, lt. Rechnungslegung an die Fa. Peter Bauer zu leisten. Das Scheitern einer vom Besteller vorgesehener Bankfinanzierung ändert nichts an der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen ab der ersten Mahnung.

6.2. Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Alle mit solchen Zahlungen zusammenhängenden Spesen, Steuern und Auslagen trägt der Besteller, soweit nicht im Auftrag anders vereinbart ist.

6.3. Sofortige Zahlungsfähigkeit der Gesamtschuld bzw. einer Restschuld des Bestellers- ohne Rücksicht  vereinbarte Fälligkeitstermine- tritt ein:

a. Wenn der Besteller bei Teilzahlungsvereinbarung im Auftrag mit 2 Teilzahlungen oder einem Betrag in Höhe von 2 Teilzahlungen in Rückstand kommt.

b. Wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird, sowie, wenn der Besteller bei seinen Gläubigern um ein allgemeines Moratorium bwz. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren bemüht, oder wenn sonstige Nachweise dafür vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers seit Auftragserteilung in gravierender Weise verschlechtert haben (wenn z.B. der Besteller die eidesstattliche Versicherung – Offenbarungseid- leisten musste bzw. Haftbefehl zu deren Erzwingung ergangen ist). Ist die verkaufte Ware an den Besteller noch nicht ausgeliefert, so kann Fa. peter bauer vor Auslieferung vom Besteller verlangen, dass dieser zuvor volle Zahlung leistet bzw. hierfür Sicherheitsleistung erbringt.

7.1. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Waren bleiben Eigentum der Fa. peter bauer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie evtl. anfallender Zinsen, Spesen und Kosten.

7.2. Bei Lieferung in laufender Rechnung (Kontokorrent) oder Aufteilung einer in Sachzusammenhang stehender Warengesamtheit in mehrere Aufträge/Lieferung gilt der Eigentumsvorbehalt für sämtliche hiervon betroffenen Waren bis zum Abschluss und der Ausgleichung des Kontokorrentkontos bzw. bis zum Ausgleich sämtlicher Kaufpreisforderungen (nebst Zinsen, Spesen und Kosten) für die Warengesamtheit.

7.3. Der Besteller darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren anderweitig weder übereignen noch verpfänden.

7.4. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber der Fa. peter bauer in Verzug, so kann Fa. peter bauer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren herausverlangen, nach dem sie zuvor dem Besteller eine angemessene Nachfrist gem. § 326 BGB zur Zahlung gesetzt hat mit gleichzeitiger Ablehnungsandrohung für den Fall der Fristüberschreitung. Der Besteller schuldet dann neben der Herausgabe der Ware Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Die Rücknahme der Ware durch Fa. peter bauer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.5. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber Fa. peter bauer in Verzug, so darf Fa. peter bauer die vorbezeichnete Vorausabtretung dem Kunden des Bestellers gegenüber offen legen und hat alsdann  das alleinige Recht zum Einzug dieser Kaufpreisforderung. Der einbezogene Betrag ist (nach Vorwegabzug von Kosten und Spesen des Einzugs) auf die gesamten offenen Forderungen der Fa. peter bauer gegen den Besteller nach Maßnahme der
§§ 367 I, 366 II BGB zu verrechnen, ein Überschuss ist von Fa. peter bauer an den Besteller, eine Unterdeckung vom Besteller an Fa. peter bauer auszugleichen.

7.6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von einem dritten Gläubiger des Bestellers gepfändet bzw. ein Pfandrecht insoweit geltend gemacht, so hat der Besteller sofort die Fa. peter bauer hiervon zu informieren. Wird die fragliche Ware von Fa. peter bauer selbst wegen Zahlungsverzugs des Bestellers durch den Gerichtsvollzieher gepfändet, so gilt dies nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Eigentumsherausgabeanspruch und der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber der Pfändung einzuwenden, er benötigt die Ware zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Erwerbstätigkeit.

8.1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen und für eingebautes Material beträgt 6 Monate, wenn nicht anders vereinbart.

8.2. Eingehende Lieferungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt zu prüfen, evtl. Reklamationen sind unverzüglich schriftlich bei Fa. peter bauer vorzubringen. Ist eine solche Reklamation begründet, so erhält der Besteller nach Wahl der Fa. peter bauer entweder kostenlose Nachbesserung und/oder kostenlosen Warenumtausch. Bleibt eine Nachbesserung (auch bei zweimaligen Versuch zur Beseitigung desselben Mangels) erfolglos bzw. ist ein Umtausch nicht möglich, so kann der Besteller – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen- nach seiner Wahl, Wandlung oder Minderung verlangen. Sind nur Teile mangelhaft, so ist eine Wandlung grundsätzlich hierauf beschränkt, es sei denn, die Gesamtlieferung wäre hierdurch nachweisbar für den Besteller ohne Interesse.

8.3. Ergibt die Prüfung einer Reklamation, dass ein von Fa. peter bauer zu vertretender Mangel nicht vorliegt (z.B. bei Defekt infolge falscher Bedienung eines Geräts, unsachgemäßer Wartung, falscher Installation, etc.), so schuldet der Besteller an Fa. peter bauer Ersatz für anfallende Versand- und Verpackungskosten bzw. für Fahrtkosten und Zeitaufwand des Kundendienstmonteurs entsprechend den üblichen Verrechnungssätzen der Fa. peter bauer im Rahmen des Kundendienstes. Verlangt der Besteller eine Reparatur, obwohl ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so schuldet er der Fa. peter bauer auch hierfür eine entsprechende Vergütung zuzüglich anfallender Materialkosten.

9. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Fa. peter bauer sind beschränkt auf den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen und –verzögerungen, Herstellung von Spezialanfertigungen, etwa von Fa. peter bauer zusätzlich übernommene Planungs- und Montagearbeiten und dgl.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plauen.